Demenz gefährdet Versicherungsschutz

08.03.2014

Im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen erhebt sich sowohl für die Betroffenen selbst als auch für pflegende Angehörige die Frage, inwieweit mit dieser Krankheit versicherungsrechtliche Konsequenzen verbunden sind.

Grundsätzlich ist diesbezüglich zu beachten, dass bei Sachversicherungen grob fahrlässiges Verhalten einen Ausschlusstatbestand begründet. Das kann beispielsweise dann zum Verhängnis werden, wenn durch einen an Demenz Erkrankten ein Brand ausgelöst wird, weil der Elektro- oder Gasherd nicht rechtzeitig abgeschaltet wird. Der Versicherer könnte zumindest ab einer bestimmten Intensität der Erkrankung dies auch als eine so genannte Gefahrerhöhung auslegen. Sofern der Versicherer bei Vertragsabschluss nicht ohnehin bereits danach gefragt hat, ist es daher empfehlenswert, den Versicherer über die Krankheit zu informieren oder den Versicherungsschutz für Schadensfälle durch grobe Fahrlässigkeit zu erweitern. Dies ist aber derzeit in Österreich nur mit eingeschränkten Leistungen bei nur wenigen Versicherern möglich. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist grob fahrlässiges Verhalten kein Ausschlusstatbestand und allfällige Regreßansprüche sind mit € 11.000,-- limitiert. Bei der Kfz-Kaskoversicherung kann der Versicherer hingegen bei grob fahrlässigem Verhalten zur Gänze aussteigen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Auch bei der Privathaftpflichtversicherung, die in der Regel in der Haushaltsversicherung integriert ist, ist grob fahrlässiges Verhalten kein Ausschlussgrund. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Versicherer mangels eines schuldhaften Verhaltens die Deckung ablehnt, falls nicht mit entsprechenden Zusatzdeckungen auch dafür bereits vorgesorgt wurde. Von Angehörigen und Pflegekräften ist zu beachten, dass eine mangelnde Beaufsichtigung je nach Sachlage als bedingter Vorsatz gewertet werden kann und dann der Versicherungsschutz ebenfalls verweigert werden kann.

Bei Personenversicherungen, vor allem bei Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen sind nachträglich auftretende Krankheiten grundsätzlich nicht meldepflichtig und können diese keine Schmälerung des Versicherungsschutzes verursachen. Krankheiten, die bereits bei Abschluss der Versicherung bestanden haben und nach denen auch ausdrücklich gefragt wurde, sind jedoch auch bei Personenversicherungen bekannt zu geben, um einen umfassenden Schutz nicht zu gefährden.

Bedenken Sie bitte auch im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen, dass der beste Schutz darin besteht, Unglücksfälle durch eine umsichtige Lebensweise zu verhindern.