Flugzeugabsturz - verbesserte Opferentschädigung

17.07.2009

Die Angehörigen der Opfer eines Flugzeugabsturzes innerhalb der Staaten der europäischen Union, die allesamt 2001 das Montrealer Übereinkommen ratifiziert haben, können nun mit einer rascher und unkomplizierteren Auszahlung von Schadenersatzansprüchen rechnen.

Für die Opfer der Anfang Juni abgestürzten Air-France-Maschine kommen die verschärften Haftungsbestimmungen in Europa erstmals zur Anwendung. Für Staatsangehörige, in denen dieses neue Übereinkommen noch nicht gültig ist und für Schadenersatzansprüche, die vor Inkrafttreten des neuen Übereinkommens entstanden sind, gelten die Regelungen des inzwischen bereits veralteten Warschauer Abkommens aus dem Jahr 1929, nach dem, sofern nicht ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wesentlich geringere Haftpflichtansprüche vorgesehen sind.

Nach dem Montrealer Übereinkommen haftet das Luftfahrtunternehmen auf Grund einer so genannten reinen Gefährdungshaftung für Opfer oder deren Angehörige ohne Nachweis eines Verschuldens bis zu einem Betrag von 100.000 Sonderziehungsrechten (SDR) des internationalen Währungsfonds, das entspricht derzeit einem Betrag von ca. 110.000 Euro.

Die neuen Regelungen werden damit begründet, dass die Klärung der Ursache eines Flugzeugabsturzes oft jahrelang dauert und in manchen Fällen die genaue Absturzursache nie restlos geklärt werden kann. Die Anspruchsberechtigten sollen nun nicht mehr so lange auf Entschädigungszahlungen warten müssen. Vorauszahlungen für Begräbniskosten sind bereits innerhalb weniger Wochen fällig. Neben den verbesserten Entschädigungsansprüchen wurde für die Opfer eines Flugzeugunglücks auch die Möglichkeit geschaffen, das Luftfahrt-unternehmen am Wohnort zu verklagen.

Kann allerdings dem Luftfahrtunternehmen auch ein Verschulden nachgewiesen werden, können vor allem nahe Angehörige von Opfern, die unterhaltsberechtigt sind, auch weit über 110.000 Euro hinausgehende Schadenersatzansprüche geltend machen. Wenn keine Unterhaltsberechtigten vorhanden sind, fallen die Entschädigungsleistungen hingegen meist gering aus. Auch die Frage der Zahlung eines so genannten Trauergeldes taucht im Zusammenhang mit derartigen Unglücksfällen immer wieder auf.

In Österreich und auch in den meisten anderen Ländern der EU wird jedoch, anders als in den USA, die Zahlung von Schmerzensgeld auf Grund der Trauer eines nahen Angehörigen nur dann anerkannt, wenn es durch die Trauer zu einer schweren Beeinträchtigung bzw. Erkrankung kommt. Zu beachten ist auch, dass Ansprüche der Opfer von den eigenen Versicherungen geltend gemacht werden. Damit Zahlungen aus einer Lebensversicherung gefordert werden können, muß aber auf jeden Fall die Todesfallerklärung abgewartet werden. Bei einem Flugzeugabsturz ist spätestens nach 6 Wochen damit zu rechnen, dass alle Insassen, die bis dahin nicht lebend geborgen werden konnten, für tot erklärt werden.