Gemeinderechtsschutzversicherung – die wichtigsten Bausteine

26.12.2013

Rechtsschutzversicherungen sind für Gemeinden und auch auch für Gemeindeverbände auf Grund der zunehmenden Gesetzesflut und der gleichzeitig abnehmenden Hemmschwelle der Bürger auch gegen öffentliche Institutionen rechtlich vorzugehen, heutzutage nicht mehr wegzudenken. Anders als bei der Gemeindehaftpflichtversicherung, die in der Juli/August­Ausgabe beschrieben wurde, sind  aber  in  den  Deckungskonzepten  von  Gemeinderechtsschutzversicherungen  immer  nur Teilbereiche  aller  möglichen  Risiken  versichert.  Rechtsschutzversicherungen  bestehen  aus verschiedenen  Bausteinen,  die  bei  einem  Versicherungsabschluss  speziell  ausgewählt  werden müssen. Folgende Bausteine sind standardmäßig enthalten:

  • Schadenersatz­  und  Strafrechtsschutzversicherung,  dieser Baustein stellt  eine  Art Basisddeckung  dar  und  ist so  gut  wie  in  allen  Deckungskonzepten  enthalten.  Der  darin enthaltene  Versicherungsschutz  ist  immer  dann  von  Vorteil,  wenn sich  Unfälle  ereignen und es in weiterer Folge zu Schadenersatzklagen kommt und allenfalls auch Strafverfahren eingeleitet  werden.  Da  im  Versicherungsschutz  in  der  Regel  alle  Funktionäre  und Bediensteten  mitversichert sind, stellt  der  Abschluss  einer  derartigen  Versicherung  auch eine  Sozialleistung  für  die  mitversicherten  Personen  dar.  Wichtig  ist,  dass  auch Vorsatzdelikte  wie  Amtsmißbrauch  eingeschlossen sind.  Diese  Deckungserweiterung  ist nicht bei allen Anbietern vorgesehen und fehlt vor allem auch bei älteren Polizzen.
  • Ermittlungs­Rechtsschutz, übernimmt im Straf­Rechtsschutz bereits die Kosten ab der ersten  polizeilichen  Verfolgungshandlung.  Manche  Anbieter  übernehmen  allerdings  nur sehr geringe Kosten, oft sind diese mit 10% der gewählten Versicherungssumme begrenzt. In älteren Polizzen ist auch dafür kein Schutz vorgesehen.
  • Beratungs­Rechtsschutz, dieser beinhaltet die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar, maximal einmal pro Monat.
  • Arbeitsgerichts­Rechtsschutz, deckt die Kosten für Streitigkeiten vor Arbeitsgerichten ab.
  • Sozialversicherungs­Rechtsschutz,  für  die  Kostenübernahme  bei  Streitigkeiten  im Bereich des Sozialversicherungsrechtes.

Darüber hinaus sind u.a. noch folgende Bereiche versicherbar:

  • Kfz­ bzw. Verkehrs­Rechtsschutz, auch Kfz müssen separat versichert werden, wenn dafür  ein  Versicherungsschutz  gewünscht  wird. In  neueren  Polizzen  kann  allerdings  der diesbezügliche  Versicherungsschutz  pauschal  für  alle  Gemeinde­  und  Feuerwehr­Kfz  zu einer  kostengünstigen  Zusatzprämie  eingeschlossen  werden.  Eine  Bekanntgabe  der einzelnen Fahrzeuge ist nicht mehr erforderlich.
  • Grundstückseigentum­  und  Miete­Rechtsschutz,  darin  wird  grundsätzlich Versicherungs­schutz für die Eigenschaft  als Eigentümer und Mieter gewährt. Besonders zu  beachten  ist,  dass  für  die  Eigenschaft  als  Vermieter  und  Verpächter  spezielle Vereinbarungen erforderlich sind.
  • Allgemeiner Vertrags­Rechtsschutz,  hier  wird  Versicherungsschutz für  Streitikeiten beispielsweise  aus    Kauf­,  Reparatur­  oder  auch  Versicherungsverträgen  gewährt. Besonders  zu  beachten  ist  dabei,  dass  Versicherungsschutz  nur  bis  zu  einer  bestimmten Streitwertgrenze  gewährt  wird  und  vor  allem  Streitigkeiten  im  Zusammenhang  mit  der Errichtung und Veränderung von Gebäuden ausgeschlossen sind.

Zu nennen sind auch noch die Bausteine für Steuer­ und Daten­Rechtsschutz, insbesondere für den Privatbereich  werden  von  Spezialrechtsschutzversicherern  noch  eine  Reihe  von  weiteren Deckungs­einschlüssen  bis hin zum Anti­Stalking­Rechtsschutz  angeboten.  Analog  zur Gemeindehaftpflicht­versicherung  ist weiters  zu beachten,  dass,  falls  dafür  ein Versicherungsschutz  gewünscht wird, für  ausgegliederte Bereiche wie Gemeinde­KG´s, Vereine und  im  Gegensatz  zu  Gemeindehaft­pflichtversicherungen  auch  für  Feuerwehren  eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist.