OGH kippte Knebelungsklausel der Versicherer

18.03.2010

Nach dem Konsumentenschutzgesetz waren Versicherungsverträge bisher, auch dann wenn diese auf 10 Jahre abgeschlossen wurden, nach spätestens 3 Jahren Vertragsdauer kündbar. Diese Regelung hatte aber einen gewaltigen Haken. Der Gesetzgeber räumte nämlich den Versicherern ein, so genannte Dauer- oder Treuerabatte bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückfordern zu dürfen.

Einige Versicherer haben diese Regelung jedoch über Gebühr in Anspruch genommen. Neukunden wurden oft mit äußerst großzügigen Rabatten angelockt, wurden aber dabei an langfristige Verträge mit einer 10-jährigen Vertragslaufzeit geknebelt. Die Verträge wurden  so gestaltet, dass Kunden, die sich auf eine 10-jährige Vertragsdauer einließen, für ihre Treue  bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung mit zum Teil hohen Pönalezahlungen in die Mangel genommen wurden indem sie bei einer Vertragsauflösung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit mehr bezahlen mußten, als wenn sie die restliche Laufzeit noch eingehalten hätten. De facto war daher in vielen Fällen eine vorzeitige Kündigung wirtschaftlich nicht sinnvoll und wurde damit das gesetzlich eingeräumte Kündigungsrecht nach einer 3-jährigen Vertragsdauer vollkommen untergraben.

Der OGH hat nun entschieden, dass mit solchen Praktiken  Schluß gemacht werden muss und dass nun die Versicherer zu Unrecht eingeforderte Rabattrückzahlungen ihrerseits wieder an die Kunden zurückzahlen müssen. Erfreulich für Konsumenten ist in diesem Zusammenhang, dass Ansprüche auf die Rückzahlung von zu Unrecht eingeforderten Treue- und Dauer-rabatten frühestens in 3 Jahren verjähren.