Versicherungsschutz für Hochwasserschäden

29.07.2013

Seit dem Jahrhunderthochwasser im Jahr 2002 wurden die Tarife für der Versicherer zwar überarbeitet, die Entschädigungsleistungen im Rahmen von Gebäudebündel-, Haushalts- und Einrichtungsversicherungen sind aber nach wie vor in der Regel mit € 3.500,-- bis € 15.000,-- begrenzt. Nur bei gesonderter Vereinbarung und im Rahmen von teuren Exclusivschutzversicherungen sind auch höhere Entschädigungsleistungen möglich.

Die Bedingungen der einzelnen Versicherer über den Deckungsumfang sind sind auch in diesem Bereich sehr unterschiedlich. So sind beispielsweise Schäden durch Vermurungen, durch Anstieg des Grundwasserspiegels, durch Kanalrückstau oder auch Umweltschäden nur in Einzelfällen eingeschlossen.

Im Rahmen einer Kfz-Voll- oder Teilkaskoversicherung bzw. einer Kollisions- oder Elementarkasko-versicherung sind Schäden durch Naturereignisse zur Gänze gedeckt. Es wird meist nur ein geringer Selbstbehalt in Abzug gebracht.

Bei in Bau befindlichen Gebäuden ist mittlerweile im Rahmen von Rohbauversicherungen möglicherweise auch eine Baukaskoversicherung enthalten, in der auch Schäden durch Überflutungen und dergleichen in voller Höhe eingeschlossen sind. Wenn durch Hangrutschungen Häuser beschädigt werden ist durch eine Sturmschadenversicherung volle Deckung gegeben. Geräte(kasko)versicherungen decken Wasser- und Feuchtigkeitsschäden grundsätzlich abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts ebenfalls zur Gänze ab. Für ältere Geräte wird aber nur mehr der Zeitwert entschädigt.

Für Schäden durch Überschwemmungen und Verschlämmungen an landwirtschaftlichen Acker- und Grünflächen sowie an Gemüsefeldern ist im Rahmen der Hagelversicherung eine Erweiterung des Versicherungsschutzes möglich.

Sollte in Einzelfällen der Schaden durch Fremdverschulden, beispielsweise durch eigenmächtig errichtete Ableitungssysteme verursacht oder verschlimmert worden sein, können auch Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen hilfreich sein.

Sofern von Versicherungen keine oder nur unzulängliche Leistungen ausbezahlt werden, können auch vom Katastrophenfond, von der Arbeiterkammer, von der Wirtschaftskammer und von sonstigen Interessensvertretungen und von sozialen Hilfsdiensten Unterstützungszahlungen beantragt werden. Schäden, für die keine Entschädigungsleistungen erbracht werden können jedenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Besonders zu beachten ist, dass alle Schäden gut dokumentiert und nach Möglichkeit durch Sachverständige bewertet werden.