Ohne Winterreifen ist Versicherungsschutz in Gefahr

13.10.2009

Vom 1. November bis 15. April sind für Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht an allen Rädern Winterreifen erforderlich. Wer ohne Winterreifen unterwegs ist, muss dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten montiert haben.

Lkw über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht müssen vom 1. November bis 15. April an einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein. Außerdem müssen für mindestens zwei Antriebsräder Schneeketten mitgeführt werden. Für Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen gilt die Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. März. Schneeketten müssen allerdings auch für Busse bis 15. April mitgeführt werden.

Winterreifen müssen als Matsch- und Schneereifen mit dem Kürzel M & S gekennzeichnet sein und eine Mindestprofiltiefe von 4 Millimetern aufweisen. Bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht muss die Mindestprofiltiefe sogar 5 Millimeter betragen.

Wer mit Sommerreifen in einem Unfall verwickelt wird, kann den Versicherungsschutz im Rahmen einer Kaskoversicherung verlieren, da das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Fahrverhältnissen als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden kann. Die Haftpflicht-versicherung kann zwar die Leistung nicht verweigern es kann aber leichter zu einem Mitverschulden kommen und in Folge kann dies zu einer schlechteren Einstufung im Bonus-Malus-System führen.